namens und auftrags des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren nicht, inwiefern die Strafzumessung durch die Vorinstanz nicht vorschriftsgemäss vorgenommen worden sein sollte. Er rügt einzig explizit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und sinngemäss die eingetretene Verfolgungsverjährung, was die Kammer auch von Amtes wegen zu prüfen haben wird (vgl. dazu die Ausführungen unter V.22. Reduktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie V.23. Reduktion in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB hiernach). Zwar ist im Berufungsverfahren nach Art.