Für das Nichtinbetriebhalten des Fahrtschreibers wird eine Busse von CHF 200.00 empfohlen, ebenso für die unrichtige Bedienung. Demgegenüber ist die Empfehlung für das Verfälschen eine Übertretungsbusse von CHF 400.00. Für das Nichtführen der Kontrollmittel/-dokumente sehen die VBRS eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 18 der VBRS-Richtlinien). Wie unter I.5. Verfahrensgegenstand und Kognition hiervor bereits erwähnt, begründet Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren nicht, inwiefern die Strafzumessung durch die Vorinstanz nicht vorschriftsgemäss vorgenommen worden sein sollte.