28 Abs. 2 ARV 2). Den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2014 zufolge sind für Verstösse gegen die Arbeits- und Ruhezeit – je nach Widerhandlung – Übertretungsbussen in der Höhe von CHF 100.00 bis CHF 400.00 auszusprechen (S. 18 f. der VBRS-Richtlinien): Für das Nichtinbetriebhalten des Fahrtschreibers wird eine Busse von CHF 200.00 empfohlen, ebenso für die unrichtige Bedienung.