ARV 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. a ARV 1 i.V.m. Art. 13 Bst. g ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 ARV 2 der Widerhandlung gegen die ARV 1 und 2 schuldig zu erklären, begangen in der Zeit vom 1. bis 31. März 2015 in C.________ (Ort) durch Nichtführen der Aufstellung über die Lenkzeit und den wöchentlichen Ruhetag. 19. Konkurrenzen Abweichend von der vorinstanzlichen Feststellung, wonach keine Konkurrenzen vorliegen würden (vgl. pag. 113, S. 23 Urteilsbegründung), geht die Kammer davon aus, dass die verschiedenen Widerhandlungen gegen die ARV 1 und 2 in echter Realkonkurrenz zu einander stehen. V. Strafzumessung