Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte keine Aufstellung über die tägliche Lenkzeit und den wöchentlichen Ruhetag führte, insbesondere genügen die vom Beschuldigten eingereichten Fahrtenkontrollblätter nicht als solche, da daraus nur die gewerbsmässig durchgeführten Fahrten, nicht jedoch die wöchentlichen Ruhetage zu entnehmen sind. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen die ARV 1 und 2, begangen durch Nichtführen der Aufstellung über die Lenkzeit und den wöchentlichen Ruhetag. Er handelte zumindest fahrlässig. Er ist somit in Anwendung von Art. 16a ARV 2 i.V.m.