Für selbständigerwerbende Führer genügt in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit die Angabe der täglichen Lenkzeit und des wöchentlichen Ruhetages (Art. 21 Abs. 3 ARV 2). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte keine Aufstellung über die tägliche Lenkzeit und den wöchentlichen Ruhetag führte, insbesondere genügen die vom Beschuldigten eingereichten Fahrtenkontrollblätter nicht als solche, da daraus nur die gewerbsmässig durchgeführten Fahrten, nicht jedoch die wöchentlichen Ruhetage zu entnehmen sind.