a ARV 1). Art. 13 Bst. g ARV 1 hält fest, dass zur Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten unter anderem die Eintragungen in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten dienen. Für selbständigerwerbende Führer genügt in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit die Angabe der täglichen Lenkzeit und des wöchentlichen Ruhetages (Art. 21 Abs. 3 ARV 2).