14a Abs. 4 ARV 1 darf kein Einlageblatt über den Zeitraum hinaus verwendet werden, für den es bestimmt ist. Gemäss Beweisergebnis benützte der Beschuldigte die Diagrammscheibe vom 1. März 2015 mehrmals, überschrieb sie dadurch und verwendete sie folglich über den Zeitraum hinaus, für den sie bestimmt war. Dabei handelte er zumindest fahrlässig. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16a