14a Abs. 1 ARV 1 vor, dass nach Herausnahme des Blattes nach der letzten Fahrt des Tages der neue Kilometerstand und das Total der gefahrenen Kilometer eingetragen werden. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Einlageblätter bzw. die Diagrammscheiben nicht korrekt ausfüllte, indem er sechs Mal das Einlageund sieben Mal das Entnahmedatum nicht korrekt angab, 15 Mal falsche Kilometerangaben festhielt bzw. gefahrene Kilometer nicht angab. Ausserdem fuhr der Beschuldigte ohne den Fahrtschreiber in Betrieb zu halten. Damit erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 14a Abs. 1 Bst. a - c ARV 1.