16. Unvollständige Beschriftung von Diagrammscheiben und Vornahme von wahrheitswidrigen Eintragungen auf Diagrammschein in Verbindung mit dem Nichtinbetriebhalten des Fahrtschreibers Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. b ARV 2 wird mit Busse bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15 - 23 ARV 2) verletzt, insbesondere wer den Fahrtschreiber