15 Abs. 2 ARV 2. Er handelte zumindest fahrlässig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16a ARV 2. i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 ARV 1 der Widerhandlung gegen die ARV 1 und 2 durch nicht richtiges Bedienen des Fahrtschreibers, begangen in der Zeit vom 1. bis 31. März 2015 in C.________ (Ort), schuldig zu erklären.