ARV 2 bestimmt weiter, dass der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten ist, wenn mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt werden. Dabei ist die Pausenstellung (Stellung «0» oder «Stuhl») zu wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwischen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, so führt der Führer eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten Privatfahrten. Gemäss Beweisergebnis führte der Beschuldigte berufsmässige Fahrten durch, wobei er den Fahrtschreiber auf «Pause» gestellt hatte. Damit bediente er den Fahrtschreiber nicht vorschriftsgemäss i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ARV 1 und Art. 15 Abs. 2