ARV 2 anstelle der Art. 14, 15 Abs. 1 und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Abs. 2 ARV 2 wie bereits ausgeführt die Art. 13 - 15, 16a, 18 und 21 Abs. 2 ARV 1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 ARV 1 muss der Führer während der beruflichen Tätigkeit, solange er sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Art. 15 Abs. 2 ARV 2 bestimmt weiter, dass der Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten ist, wenn mit dem Fahrzeug Privatfahrten ausgeführt werden.