15. Nicht richtiges Bedienen des Fahrtschreibers Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. b ARV 2 wird mit Busse bestraft, wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15 - 23 ARV 2) verletzt, insbesondere wer den Fahrtschreiber nicht in Betreib hält, nicht richtig bedient oder die Aufzeichnungen verfälscht (vgl. auch den identischen Inhalt von Art. 21 Abs. 2 Bst. c ARV 1). Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber nach Anhang I B oder einem analogen Fahrtschreiber nach Anhang I der Verordnung Nr. 3821/85 oder einem vom Bundesrat als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber ausgerüstet, so gelten gemäss Art. 16a ARV 2 anstelle der Art.