12 zu Art. 100). Damit übereinstimmend hält auch Art. 333 Abs. 7 StGB fest, dass die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen strafbar sind, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. In den ARV 1 und 2 findet sich keine Norm, welche bestimmt, dass lediglich die vorsätzliche Begehung strafbar ist, womit vorliegend auch ein allfälliges fahrlässiges Handeln des Beschuldigten zu sanktionieren ist.