nen zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind (Art. 3 ARV 1). Der Beschuldigte ist selbständig erwerbender Taxifahrer und fällt damit nicht unter die ARV 1, sondern unter die ARV 2 (Art. 1 ARV 2). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, verweist Art. 16a ARV 2 für Fahrzeuge, welche mit einem analogen Fahrtschreiber nach Anhang I der Verordnung Nr. 3821/85 ausgestattet sind, für die Art. 14, 15 Abs. 1 und 3, 16, 17, 18, 23 und 28 Abs. 2 ARV 2 wiederum auf die ARV 1, konkret auf Art. 13, 14, 15, 16a, 18 und 21 Abs. 2