11 trollblättern keine Aufstellung führte, aus welcher insbesondere der wöchentliche Ruhetag ersichtlich ist. 12.2.6 Fazit Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf die fünf verschiedenen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Verstösse gegen die ARV 1 und 2 mit den entscheidrelevanten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese willkürfrei gewürdigt. Mit anderen Worten erweist sich die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts weder als offensichtlich unrichtig noch als auf einer Rechtsverletzung beruhend.