Den Belegen seien lediglich die einzelnen gewerbsmässigen Fahrten, die Abfahrts- sowie Anfahrtsorte sowie der dafür bezahlte Preis zu entnehmen, nicht jedoch weitere Angaben wie insbesondere die Ruhetage. Auch den Diagrammscheiben selber liessen sich nicht die nötigen Angaben entnehmen, um sie als aufstellungsähnlich bezeichnen zu können (pag. 104, S. 14 Urteilsbegründung und pag. 108, S. 18 Urteilsbegründung). Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer überzeugend und willkürfrei; es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte neben den eingereichten handschriftlichen Einträgen in den Fahrtenkon-