108, S. 18 Urteilsbegründung mit den entsprechenden Verweisungen). Die Vorinstanz zieht in Erwägung, dass die vom Beschuldigten eingereichten Belege bzw. «Fahrtenkontrollblätter» gemäss den Ausführungen von F.________ nicht als Aufstellung der geforderten Daten gemäss Art. 21 Abs. 3 ARV 2 genügten. Den Belegen seien lediglich die einzelnen gewerbsmässigen Fahrten, die Abfahrts- sowie Anfahrtsorte sowie der dafür bezahlte Preis zu entnehmen, nicht jedoch weitere Angaben wie insbesondere die Ruhetage.