Nach Auffassung der Kammer ging die Vorinstanz somit beweismässig zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte die Diagrammscheibe vom 1. März 2015 mehrmals verwendete. 12.2.5 Vorwurf des Nichtführens der Aufstellung über die Lenkzeit und den wöchentlichen Ruhetag Der Beschuldigte stellt sich in Bezug auf diesen Vorwurf auf den Standpunkt, er habe eine «Fahrtenkontrolle» geführt, welche als Aufstellung im Sinne der gesetzlichen Anforderungen genügen sollte (vgl. pag. 103 f., S. 13 f. Urteilsbegründung und pag. 108, S. 18 Urteilsbegründung mit den entsprechenden Verweisungen).