12.2.4 Vorwurf des mehrmaligen Verwendens der Diagrammscheibe Der Beschuldigte gestand sinngemäss ein, die Diagrammscheibe mehrfach beschriftet zu haben (vgl. pag. 103, S. 13 Urteilsbegründung und pag. 107, S. 17 Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 68 Z. 33 ff.). Die Vorinstanz hielt in der Urteilsbegründung willkürfrei fest, dass mit den Aussagen des Beschuldigten und den Ausführungen im Anzeigerapport übereinstimmend auf der Diagrammscheibe vom 1. März 2015 klar ersichtlich sei, dass mehrere Linien aufgezeichnet worden seien, was die Lesbarkeit des Linienverlaufs stark beeinträchtige (pag.