Eintragungen des Beschuldigten (pag. 37 ff.) ergab denn auch tatsächlich eine Differenz. Weiter entkräftete die Vorinstanz gestützt auf die plausiblen Ausführungen des Zeugen F.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überzeugend die Argumentation des Beschuldigten, wonach der Tachograf alle zwei Jahre amtlich abgenommen werde, verplombt sei und er diesen gar nicht beeinflussen können, als unbehelflich. Dasselbe gilt in Bezug auf die Argumentation der Verteidigung, wonach der Totalisator nicht geeicht sei (pag. 107, S. 17 Urteilsbegründung). 12.2.4 Vorwurf des mehrmaligen Verwendens der Diagrammscheibe