10 tertotal gemäss Wegstreckenaufzeichnung entsprochen habe. Sie hat in der Urteilsbegründung überzeugend aufgezeigt, dass auf die glaubhaften Angaben von F.________ abgestützt werden kann, wonach aufgrund der Linienzeichnung auf den Diagrammscheiben die Anzahl der Kilometer berechnet werden könne und wonach aufgrund der Linienführung, welche beim Übergang zwischen zwei Diagrammscheiben lückenhaft sei, angenommen werden könne, dass ohne eingelegte Scheibe gefahren worden sei und deshalb die Anzahl der Kilometer nicht korrekt sei.