auch die Kammer konnte sich anhand eines Vergleiches von den Abweichungen zwischen Diagrammscheiben und Fahrtenkontrollblättern überzeugen. Die Vorinstanz verfiel auch nicht in Willkür, wenn sie beweiswürdigend zum Schluss kam, der Beschuldigte habe falsche Angaben auf den Diagrammscheiben gemacht, indem er den Fahrtschreiber nicht in Betrieb gehalten habe, so dass das aufgezeichnete Kilometertotal gemäss Totalisator (Handeintrag) nicht dem Kilome-