_____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt habe, dass die falschen Daten auf den Diagrammscheiben nicht mit den Daten der dazugehörigen Fahrtenkontrollblätter übereinstimmen würden, was ein Vergleich der Diagrammscheiben mit den Fahrtenkontrollblättern durch das Gericht bestätigt habe (vgl. pag. 106 f., S. 16 f. Urteilsbegründung). Diese Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ist frei von Willkür; auch die Kammer konnte sich anhand eines Vergleiches von den Abweichungen zwischen Diagrammscheiben und Fahrtenkontrollblättern überzeugen.