107, S. 17 Urteilsbegründung). Betreffend die falsche bzw. fehlende Eintragung des Einlage- bzw. Entnahmedatums begründete die Vorinstanz ihren Schluss damit, dass der Beschuldigte keine wesentlichen Argumente vorgebracht habe, der Anzeigerapport hingegen klar festhalte, welche Diagrammscheiben fehlerhaft beschriftet worden seien und der Zeuge F._____