gung, die relevanten Stellen im Anzeige- und im Berichtsrapport, die Aussagen des Zeugen F.________ sowie die Angaben auf den Diagrammscheiben und den Fahrtenkontrollblättern korrekt zusammen (vgl. pag. 101 f., S. 11 f. Urteilsbegründung). Diese Beweismittel würdigend kam sie anschliessend zum Schluss, dass der Vorwurf der unvollständigen Beschriftung von Diagrammscheiben sowie der Vorwurf der Vornahme von wahrheitswidrigen Eintragungen auf Diagrammscheiben in Verbindung mit dem Nichtinbetriebhalten des Fahrtschreibers zutreffe (pag. 107, S. 17 Urteilsbegründung).