Als Zwischenfazit hält die Kammer deshalb fest, dass die Vorinstanz die Beweismittel betreffend den Vorwurf des nicht richtigen Bedienens des Fahrtschreibers willkürfrei würdigte. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. März 2015 bis am 31. März 2015 den Fahrtschreiber 14 Mal nicht richtig bediente, indem er berufsmässige Fahrten mit auf «Pause» gestelltem Fahrtschreiber ausführte.