Andererseits ergibt der Vergleich der Diagrammscheiben (pag. 5) mit den massgeblichen Fahrtenkontrollblättern (vgl. pag. 37 ff.) eben gerade, dass die Fahrten zwar mit auf «privat» gestelltem Fahrtschreiber durchgeführt wurden, es sich aber eben in Tat und Wahrheit um berufsmässige Fahrten handelte. Als Zwischenfazit hält die Kammer deshalb fest, dass die Vorinstanz die Beweismittel betreffend den Vorwurf des nicht richtigen Bedienens des Fahrtschreibers willkürfrei würdigte.