Sie nahm dabei auf die konkreten Diagrammscheiben (pag. 5) und Fahrtenkontrollblätter (pag. 37 ff.) Bezug und verglich diese miteinander, wobei sie sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Anzeigerapport vom 16. Oktober 2015 (pag. 1 ff.), die präzisierenden Angaben im Berichtsrapport vom 26. April 2016 (pag. 33 ff.) sowie auf die damit übereinstimmenden glaubhaften Erläuterungen des Zeugen F.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abstützte (vgl. insbesondere pag. 106, S. 16 Urteilsbegründung).