97 f., S. 7 f. Urteilsbegründung, mit Verweis auf pag. 2). In der Folge listete die Vorinstanz die zu würdigenden Beweismittel vollständig auf und fasste deren Inhalt korrekt zusammen (vgl. pag. 98 ff., S. 8 ff. Urteilsbegründung). Nach Würdigung der erwähnten Beweismittel kam die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, dass der Beschuldigte den Fahrtschreiber nicht richtig bediente, indem er berufsmässige Fahrten mit auf «Pause» gestelltem Fahrtschreiber ausführte (vgl. pag. 100, S. 10 Urteilsbegründung und pag. 106, S. 16 Urteilsbegründung). Sie nahm dabei auf die konkreten Diagrammscheiben (pag.