12.2.2 Vorwurf des nicht richtigen Bedienens des Fahrtschreibers Die Vorinstanz hielt in der Urteilsbegründung zunächst fest, dass gemäss Anzeigerapport des VU+P Technischer Verkehrszug TVZ für die Kontrollperiode 27 Diagrammscheiben vorliegen würden, deren Aufzeichnungen im Vergleich mit der Fahrtenkontrolle ergeben hätten, dass ausser an einem Tag – konkret dem 27./28. März 2015 – auf 14 Diagrammscheiben berufsmässige Fahrten mit auf «Pause» gestelltem Fahrtschreiber ausgeführt worden seien (pag. 97 f., S. 7 f. Urteilsbegründung, mit Verweis auf pag. 2).