soweit der Beschuldigte auf Fragen zu einzelnen Vorwürfen ausweichend reagierte, mit Rückfragen auf vermeintliche Missstände in der Taxibranche und in der Justiz hinwies, teilweise unlogisch und sprunghaft und oftmals erst auf mehrfaches Nachfragen auf die konkret gestellte Frage antwortete und ansonsten mittels allgemeiner Schilderungen auswich, kann beweiswürdigend nicht auf seine Aussagen abgestützt werden. Was die vorinstanzliche Würdigung der Rapporte und mündlichen Angaben des Zeugen F.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anbelangt, so hält