Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen auch inhaltlich vollumfänglich anschliessen; soweit der Beschuldigte auf Fragen zu einzelnen Vorwürfen ausweichend reagierte, mit Rückfragen auf vermeintliche Missstände in der Taxibranche und in der Justiz hinwies, teilweise unlogisch und sprunghaft und oftmals erst auf mehrfaches Nachfragen auf die konkret gestellte Frage antwortete und ansonsten mittels allgemeiner Schilderungen auswich, kann beweiswürdigend nicht auf seine Aussagen abgestützt werden.