8 zu. Seine Ausführungen seien verständlich gewesen und es gebe keinen Grund, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln (pag. 105, S. 15 Urteilsbegründung). Bei der Würdigung der Angaben des Beschuldigten bezog sich die Vorinstanz auf seine konkreten Aussagen in der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und zitierte jeweils die entsprechenden Aktenfundstellen. Dadurch wird die vorinstanzliche Würdigung überprüfbar.