Dabei habe er eine hohe Kompetenz bei der Anwendung der ARV 1 und 2 sowie auch bei der Auswertung der vorliegenden Diagrammscheiben und Fahrtenkontrollblätter gezeigt. Der Zeuge übe seine Tätigkeit bei der Vollzugsstelle des Kantons Bern seit fünf Jahren aus und sei zusätzlich seit zwei Jahren Fachstellenleiter betreffend die Einhaltung der ARV 1 und 2. Als Angehöriger der Kantonspolizei in dieser Funktion und wegen seines hohen Sachverstandes messe ihm das Gericht eine hohe Glaubwürdigkeit