Seine Aussagen seien anschaulich, nüchtern und sachlich gewesen und hätten keine Übertreibungen enthalten. Der Zeuge sei in der Lage gewesen, dem Gericht und den weiter anwesenden Personen in nachvollziehbarer Weise die Verstösse gegen die ARV 1 und die ARV 2 mittels der vorliegenden Beweise zu erklären. Dabei habe er eine hohe Kompetenz bei der Anwendung der ARV 1 und 2 sowie auch bei der Auswertung der vorliegenden Diagrammscheiben und Fahrtenkontrollblätter gezeigt.