Im Vergleich dazu erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen F.________ als zielführender. Dieser sei in seinen Aussagen konstant geblieben und habe im Anzeige- und im Berichtsrapport sowie auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich angegeben, worin die Verletzung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften durch den Beschuldigten bestünden. Seine Aussagen seien anschaulich, nüchtern und sachlich gewesen und hätten keine Übertreibungen enthalten.