Oftmals habe der Beschuldigte erst auf mehrfaches Nachfragen bezugnehmend auf die konkret gestellte Frage geantwortet und sei ansonsten mittels allgemeiner Schilderungen ausgewichen. Einerseits habe er die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritten, andererseits habe er aber eingestanden, Fehler zu machen und sich nicht immer ans Gesetz zu halten (pag. 104 f., S. 14 f. Urteilsbegründung). Im Vergleich dazu erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen F.________ als zielführender.