Die Vorinstanz unterzog zunächst die Aussagen des Beschuldigten einer allgemeinen Würdigung, wobei sie festhielt, der Beschuldigte habe während der Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise einen ungehaltenen Eindruck hinterlassen. Auf Fragen der Gerichtspräsidentin zu den einzelnen Vorwürfen habe er ausweichend reagiert, indem er in allgemeiner Weise darauf hingewiesen habe, dass er im Gegensatz zu anderen Personen das Gesetz kenne und wisse, was er zu tun habe. Ausserdem habe er versucht, mit Rückfragen auf vermeintliche Missstände sowohl in der Taxibranche als auch in der Justiz hinzuwiesen.