11. Sachverhalt 11.1 Vorwürfe gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 7. März 2016, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 1. bis 31. März 2015 in C.________ (Ort) als selbständigerwerbender Taxifahrer die Vorschriften der Arbeits- und Ruhezeitverordnungen (nachfolgend ARV 1 und ARV 2) in der Kontrollperiode wie folgt mehrfach missachtet (pag. 6): - Er habe unter 14 Malen den Fahrtschreiber nicht richtig bedient, indem er berufsmässige Fahrten mit auf «Pause» gestelltem Fahrtschreiber ausgeführt habe. -