Insbesondere steht die Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ in anderen Verfahren durch das Obergericht des Kantons Bern und auch durch das Bundesgericht Verfahrenskosten persönlich auferlegt wurden, in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren. Dasselbe gilt in Bezug auf Formulierungen in Erwägung 2 des Urteils des Bundesgerichts 5D_50/2018 vom 26. April 2018. Und schliesslich sieht die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt B.________ bei der Ausübung seines Berufes als (Menschen- rechts-)Anwalt behindert wird (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf pag. 126 und pag.