6 9. Weitere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit bei den Kammermitgliedern im vorliegenden Berufungsverfahren zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Namentlich gibt es keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Beschuldigten in Frage stellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 2. mit Hinweis). Insbesondere steht die Tatsache, dass Rechtsanwalt B.______