8. Sodann erblickt Rechtsanwalt B.________ eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Umstand, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung ohne die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde. Das Gericht habe einen Sachverständigen zu den Diagrammscheiben vorgeladen und befragt und damit die Rolle zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht vermischt. Dadurch habe es Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht verletzt (vgl. pag. 176 f.). Wie von den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern bereits mehrfach auf Antrag von Rechtsanwalt B.