1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2). Die bundesgerichtlichen Ausführungen in BGE 144 I 70, wonach die Spruchkörperbildung mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar sei und welche die Spruchkörperbildung in der Beschwerdekammer zum Gegenstand hatten, gelten vorliegend, wo es um die 2. Strafkammer geht, umso mehr, zumal die Spruchkörperbildung hier nach Listen und gestützt auf das Zufallsprinzip erfolgt. Dass dieses Vorgehen Art. 44 Abs. 1 GSOG widerspricht, ist laut Bundesgericht nicht ersichtlich, insbesondere weil dem Sekretariat bei der Verwaltung der Listen kein Ermessen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 16_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5.6;