178), aus den folgenden Gründen nicht gehört werden: Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat in BGE 144 I 70 ausführlich dargelegt, dass die kritisierte Spruchkörperbildung mit den verfassungsund konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Ausschlaggebend war, dass sich die Kriterien für die Spruchkörperbildung in hinreichender Klarheit aus Art. 44 Abs. 1 GSOG und der dazugehörigen Praxis ergeben (BGE 144 I 70 E. 5-6, insbe-