7. Weiter kann auch die Rüge des Beschuldigten, vom Bundesgericht sei festgestellt worden, die Gerichtsorganisation des Obergerichts des Kantons Bern sei konventionswidrig, womit der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht gemäss Art. 6 Abs. 1 EMKR verletzt sei (vgl. die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 11. Juli 2018, pag. 178), aus den folgenden Gründen nicht gehört werden: Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat in BGE 144 I 70 ausführlich dargelegt, dass die kritisierte Spruchkörperbildung mit den verfassungsund konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.