6. Soweit der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 21. Mai 2018 und Berufungsbegründung vom 11. Juli 2018 eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht rügt, dies mit der Parteizugehörigkeit der Kammermitglieder begründet (vgl. pag. 121 - 127, pag. 175 und pag. 176 - 179) und als Folge davon eine Verfahrenseinstellung beantragt, decken sich seine Ausführungen mit denjenigen im Ausstandsgesuch vom 5. Juni 2018 (pag. 1 ff. SK 18 216). Dieses wurde bereits mit Beschluss vom 6. Juli 2018 im Ausstandverfahren SK 18 216 durch die 2. Strafkammer beurteilt (pag. 23 ff.