___ namens und auftrags des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren nebst der Erhebung mehrerer formeller Einwände auch einen Freispruch von den Anschuldigungen gemäss Strafbefehl vom 7. März 2016 beantragt (vgl. dazu I.4. Anträge der Verteidigung hiervor), er jedoch materiell mit keinem Satz begründet, inwiefern seiner Ansicht nach die vorinstanzliche Beweiswürdigung und/oder die Strafzumessung willkürlich wären. Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Staatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art.