3 Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts; solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (vgl. HUG/SCHEIDEGGER in: DONATSCH/- HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., N 23 zu Art. 398 mit Verweis auf BGE 134 IV 19 f.). Dabei verneinen HUG/SCHEIDEGGER eine qualifizierte Rügepflicht im Verfahren nach Art.